Adresse und Lage

  • Otto Hahn-Gymnasium
  • Landwehrplatz 3, 66111 Saarbrücken

Sekretariat:

 

Frau Geiger (1. OG, Raum 205)

Zeiten: Mo bis Fr 7:30-13:30

Telefon: 0681 / 379810

Fax: 0681 / 3798111

E-Mail: sekretariat [at] ohg-sb.de

Wichtige Links:

Internet: www.ohg-sb.de


Was bei Krankheit zu tun ist...

Zunächst wünschen wir Ihrem Kind gute Besserung.

 

Bitte denken Sie daran, im Krankheitsfalle Ihr Kind für den entsprechenden Schultag:

1.   VOR 8.00 Uhr per Email krankzumelden: E-Mail senden an sekretariat [at] ohg-sb.de (alternativ: hier klicken)

UND

2.   der Klassenlehrkraft bei Wiederaufnahme des Schulbesuchs eine schriftliche Entschuldigung abzugeben.

 

Statt einer Email ist es auch möglich telefonisch (auf den Anrufbeantworter bereits am Vorabend) die Krankmeldung aufzugeben ( 0681 / 379810 ). Bitte geben Sie stets den Namen des Kindes, die Klasse, das Datum und Ihren Namen an.

 

Bei allen Erkrankungen (siehe Info des Gesundheitsamtes), die mit stärkeren Beeinträchtigungen einhergehen, sollte wie bisher der Schulbesuch bis zur Genesung bzw. Symptomfreiheit generell nicht erfolgen.

Weitergehende Infos finden Sie beim Gesundheitsamtes des Regionalverbandes Saarbrücken: Link


 

Beurlaubung vom Unterricht

Eine Beurlaubung aufgrund religiöser Feste, Sportwettkämpfe o.ä. ist laut Allgemeiner Schulordnung (ASchO) möglich.

Wichtig ist, dass der Antrag auf Beurlaubung VOR dem betreffenden Tag schriftlich erfolgt.

Dazu ist eine formlose schriftliche Mitteilung ausreichend.

Auszug aus dem ASchO:

§ 9
Beurlaubung

(1) Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist rechtzeitig beim Klassenlehrer zu beantragen.

(2) In den allgemein bildenden Schulen und den beruflichen Vollzeitschulen wird Urlaub bis zu drei Tagen im Monat vom Klassenlehrer, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr vom Schulleiter, darüber hinaus von der Schulaufsichtsbehörde erteilt.

...

(4) Für die Erteilung von Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien ist der Schulleiter zuständig, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.